Ihre Kosten  

Einmalige Beratungs- und Vermittlungsgebühr an PROAVI
 
An PROAVI ist einmalig für unsere Vermittlungsleistung, Beratungstätigkeiten, Büropauschale, Telefonkosten, Übersetzungstätigkeiten, Koordinationsaufgaben, eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 390,- Euro inkl. MwSt. zu entrichten. 

  

Monatliche Gebühr an den polnischen Kooperationspartner
 
Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung direkt von dem polnischen Kooperationspartner.
Je nach Betreuungsaufwand der zu betreuenden Person und den Anforderungen an die Betreuer-/in variieren die Kosten zwischen 1.680,- Euro  und 2.100,- Euro.  Bei gesonderten Betreuungsansprüchen werden die Kosten individuell ermittelt. Diese Beträge beinhalten die Steuern-/ und Sozialabgabenbeiträge,  die von dem Kooperationspartner in Polen entrichtet werden.
 
 
Sonstige Kosten
 
Der Auftraggeber übernimmt die Fahrtkosten der Betreuer für die An- und Abreise. Diese betragen ca. 100,- Euro.
 
 

Ihre Ansprüche 

Die Pflegekassen gewähren ab 2010 für die häusliche Pflege folgende Beträge:

Für Pflegesachleistungen: 

  • Pflegestufe I      440,-- €
  • Pflegestufe II  1.040,-- €
  • Pflegestufe III 1.510,-- €

 Pflegegeld:

  • Pflegestufe I    225,-- €
  • Pflegestufe II   430,-- €
  • Pflegestufe III  685,-- €

 Für Pflegevertretung:

  • Pflegestufe I   1.510,-- €
  • Pflegestufe II  1.510,-- €
  • Pflegestufe III 1.510,-- € 
 Jährliche Leistung für Kurzzeitpflege:
  • Maximal         1.510,-- €

 

Ein Verwendungsnachweis muss nicht geführt werden. Während einer vollstationären Krankenhaus- behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Auch während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§ 34 SGB V).

 
Natürlich besteht die Möglichkeit die Betreuungsdienstleistung steuerlich geltend zu machen. 
Anstelle des Pflege-Pauschbetrages - oder wenn Sie auf diesen keinen Anspruch haben - können Sie Ihre Aufwendungen für die Pflege von sich selbst, Ihres Ehegatten, Kindes, Angehörigen oder einer Ihnen nahestehenden Person als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen.
Dazu raten wir Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.